Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Verkäufer und Käufer teilen sich die Kosten
Für Privatverkäufer und Käufer von Einfamilienhäusern und Wohnungen gilt ab 23. Dezember 2020 bundesweit einheitlich, dass sich beide die Maklercourtage teilen. Als Makler verstehen wir uns als Vermittler zwischen beiden Parteien und setzen uns gleichermaßen für die Belange des Verkäufers als auch des Käufers ein. Daher ist es nur fair, dass die Maklerprovision aufgeteilt wird.
Welche konkreten Vereinbarungen können getroffen werden?
In der Regel übernehmen Verkäufer und Käufer 50 Prozent der Kosten. Ausnahmen sind allerdings möglich. Wir stellen Ihnen die verschiedenen Varianten vor:
Maklervertrag in Schriftform
Von uns immer schon praktiziert, aber nun amtlich: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf nun der Textform (beispielsweise E-Mail). Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag reichen nicht aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Ihre Vorteile, wenn Sie uns als Verkäufer beauftragen
Beauftragen Sie uns mit dem Immobilienverkauf und profitieren Sie von unseren umfassenden Leistungen, die die Maklerprovision in jedem Fall wert sind:
Daher freuen wir uns, wenn Sie Ihre Immobilie mit uns verkaufen.
Möchten Sie mehr über die Regelungen zur Maklercourtage erfahren? Dann beraten wir Sie gerne – natürlich völlig unverbindlich und kostenlos. Oder möchten Sie uns gleich mit dem Immobilienverkauf beauftragen? Auch dann freuen wir uns, wenn Sie Kontakt zu uns aufnehmen.
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